Art. 88 FJA
Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und ‑abstimmungen sind zulässig:
- a. in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
- b. in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2 Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
Leading decisions 6
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1Schutz vor Willkür, Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, Voraussetzungen der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde385 citations
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2Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern234 citations
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3Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung232 citations
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4Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung187 citations
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5Umfang des Feststellungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 3 BGBM (E. 1)182 citations
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6Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)165 citations
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