Art. 11 VSA
Schweigepflicht
1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung .
2 Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Genugtuung und Entschädigung82 citations
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2Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…51 citations
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3Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG40 citations
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4Verwirkung des Rechts auf Entschädigung31 citations
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5Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen27 citations
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6Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz20 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Opferhilfe (Anwaltskosten)10 citations
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10 citations
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9 citations11/24/2000 · 9 citations de
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