Art. 11 VSA

Schweigepflicht

1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung .
2 Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Genugtuung und Entschädigung
    · 05/30/1996 · 82 citations Summary
  2. 2
    Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…
    · 06/17/1999 · 51 citations Summary
  3. 3
    Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG
    · 03/15/1996 · 40 citations Summary
  4. 4
    Verwirkung des Rechts auf Entschädigung
    · 06/03/1997 · 31 citations
  5. 5
    Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen
    · 02/15/2000 · 27 citations Summary
  6. 6
    Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz
    · 10/07/2002 · 20 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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