Art. 17 VSA

1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel:
  1. a. das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte;
  2. b. die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten.
2 Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt.

Leading decisions 4

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    Analoge Anwendung zivilrechtlicher Regeln; Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 OHG für die Bemessung der Genugtuung; Berücksichtigung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Mitverschulden des Opfers und dem schädigenden…
    · 02/22/1997 · 14 citations Summary
  2. 2
    Genugtuung und Entschädigung
    · 05/30/1996 · 10 citations Summary
  3. 3
    · 04/06/1995 · 2 citations Summary
  4. 4
    Opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff
    · 01/25/2011 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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