Art. 8 VSA
Information über die Opferhilfe und Meldung
1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3 Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung76 citations
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2Ausnahmen: E. 3b u. 7)70 citations
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3Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung26 citations
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4Unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch eine Straftat21 citations
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5Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt15 citations
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6Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB)14 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations09/25/2005 · 3 citations de
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3 citations
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6P.48/2005 Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)2 citations
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