Art. 4 VSupO
1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
- a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2 Der Pauschalbeitrag beträgt 1267 Franken. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:
- a. die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz7 citations
-
2Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Anrechnung von Drittleistungen, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers, Schadenszins3 citations
-
3Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden2 citations
-
4Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
7 citations12/08/2000 · 7 citations de
-
Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz2 citations
-
2 citations11/08/2000 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.