Art. 14 OV-EFD

Ziele und Funktionen

1 Das BAZG verfolgt die folgenden Ziele:
  1. a. Es beschafft aus den in seine Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt. b. Es bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kostengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen. c. Es verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BAZG insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
  1. a. Es überwacht und kontrolliert den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze. b. Es wahrt die Sicherheit im Grenzraum. c. Es erhebt Zollabgaben und Abgaben nach nicht zollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. d. Es wirkt mit beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. e. Es arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren. f. Es arbeitet mit ausländischen Zollverwaltungen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Koordination der Zollveranlagungsverfahren.

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