Art. 17 SSPA

Aufhebung des Zusammenlebens

1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2 Auf Antrag muss das Gericht:
  1. a. die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
  2. b. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3 Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270–327c ZGB die nötigen Massnahmen.
4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Ausstandsbegehren (Aufhebung des Zusammenlebens bei eingetragener Partnerschaft)
    · 05/23/2017 · 2 citations de
  • 10/06/2020 · 0 citations de Summary
  • VB.2015.00728
    05/09/2016 · 0 citations de

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