Art. 13 PatA

1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:
  1. a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
  2. b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.
1bis Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    · 05/30/1961 · 3 citations
  2. 2
    Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
    · 12/15/2016 · 1 citations Summary
  3. 3
    Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters
    · 11/05/2020 · 0 citations Summary
  4. 4
    Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG
    · 11/27/1991 · 0 citations Summary
  5. 5
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 06/25/1968 · 0 citations Summary
  6. 6
    Patentrecht
    · 09/07/1964 · 0 citations

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Patentverzichtserklärung
    · 04/11/2006 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.