Art. 16 PatG

Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 61_II_377
    26.11.1935 · 3 Zitierungen
  2. 2
    BGE 69_II_188
    20.04.1943 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 70_II_232
    01.01.1944 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 65_II_272
    15.11.1939 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 61_II_138
    01.01.1935 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 60_II_467
    23.10.1934 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.