Art. 16 PatG
Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 61_II_3773 Zitierungen26.11.1935 · 3 Zitierungen
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2BGE 69_II_1882 Zitierungen20.04.1943 · 2 Zitierungen
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3BGE 70_II_2321 Zitierungen01.01.1944 · 1 Zitierungen
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4BGE 65_II_2721 Zitierungen15.11.1939 · 1 Zitierungen
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5BGE 61_II_1381 Zitierungen01.01.1935 · 1 Zitierungen
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6BGE 60_II_4671 Zitierungen23.10.1934 · 1 Zitierungen
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