Art. 3 PatG

1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Klage auf Abtretung des Patentgesuchs (Art. 29 PatG, Art. 61 EPÜ)
    · 30.05.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 67_II_238
    17.09.1941 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abtretungsklage abgewiesen; teilweise Gutheissung der Forderungsansprüche
    O2022_011
    · 09.09.2024 · 1 Zitierungen
  • · 26.06.2025 · 0 Zitierungen
  • Nichtigkeitsklage, Abtretung; Widerklage auf Patentverletzung
    O2017_002
    · 08.05.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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