Art. 47 PatA
1 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3 Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Abs. 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG13 citations
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2Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG12 citations
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38 citations
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4Wiedereinsetzung in den früheren Stand bei versäumter Bezahlung der Jahresgebühren (Art. 47 PatG)6 citations
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5Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG6 citations
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6Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Abs. 1 PatG4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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9 citations01/22/2003 · 9 citations de
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Wiedereinsetzung in den früheren Stand eines europäischen Patents; PatG6 citations
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4 citations
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