Art. 48a PatA

1 Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.
2 Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

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    Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
    · 12/15/2016 · 0 citations Summary

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