Art. 66 PatA
Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:
- a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;
- b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;
- c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt;
- d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Rechtsmissbrauch, Nachmachung, Nachahmung (Äquivalenz)11 citations
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2Nachahmung9 citations
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3Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich9 citations
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4Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung (Art. 66 lit. a und Art. 8 PatG). 1. Widerrechtlich kann nur eine in der Schweiz erfolgte Benützung sein9 citations
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5Unterlassungsbegehren in Patentstreitigkeiten; Voraussetzungen einer hinreichend bestimmten Formulierung des Verletzungsgegenstandes8 citations
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68 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Patentrecht; Verletzung3 citations
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Patentrecht; vorsorgliche Beweisführung2 citations
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2 citations07/21/2003 · 2 citations de
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