Art. 35 PatCA

Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Mit dieser Aufgabe kann sie oder er betrauen:
  1. a. eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter; oder b. die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter.
2 2 Die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen; diese oder dieser hat beratende Stimme.

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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