Art. 35 PatCA
Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Mit dieser Aufgabe kann sie oder er betrauen:
- a. eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter; oder b. die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter.
2 2 Die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen; diese oder dieser hat beratende Stimme.
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Patentrecht; Zwischenentscheid0 citations
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