Art. 35 PatO
Frist
1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.
2 Das IGE setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Abs. 1 nicht später endigt.
3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.
Leading decisions 1
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1Rückweisung eines Patentgesuchs0 citations
Unpublished, but essential 1
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