Art. 38 PatO

Verzicht auf Nennung

1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des IGE wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem IGE spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eine Verzichtserklärung des Erfinders einreicht.
2 Die Verzichtserklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; sie muss datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.
3 Ist die Verzichtserklärung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
4 Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 06/25/1968 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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