Art. 14 PIO

Spezifizierung

1 Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2 Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.
2bis Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
  1. a. die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und b. die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.
3 Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Art. 14 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
    · 01/26/1987 · 3 citations Summary
  2. 2
    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
    · 12/11/1986 · 2 citations Summary
  3. 3
    Preisbekanntgabe in der Werbung
    · 06/27/2019 · 1 citations Summary
  4. 4
    Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt werden (Art. 1 ff
    · 04/13/2006 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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