Art. 12 PG

Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

1 Der Bundesrat bestimmt die Ereignisse, in denen das Erbringen von Postdiensten eingeschränkt oder untersagt werden kann und die meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiensten zur Leistungserbringung beigezogen werden können. Er regelt die Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.
2 Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Freistellung
    VD.2020.262
    · 13.04.2021 · 1 Zitierungen
  • Freistellung (BGer 8C_450/2022 vom 30.3.2023)
    VD.2021.253
    · 25.05.2022 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2015
    ST.2015.34
    · 27.10.2015 · 0 Zitierungen

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