Art. 3 PHV
Begriff der Mitglieder des Dienstpersonals
1 Als Mitglieder des Dienstpersonals gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Bst. g des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und mit Artikel 1 Bst. f des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, die Bediensteten des Entsendestaates, die als Mitglieder der betreffenden Mission oder Vertretung oder des betreffenden konsularischen Postens im Dienst der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens stehen.
2 Diese Personen sind Angestellte des Entsendestaates. Sie unterstehen dem öffentlichen Recht dieses Staates. Sie sind in der Regel im Fahr-, Weibel- oder Hauswartdienst oder bei der Reinigung oder Instandhaltung der Räumlichkeiten der Kanzlei oder der Residenz des Missionschefs oder der Missionschefin oder des Postenchefs oder der Postenchefin beschäftigt.
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