Art. 8 POG

Organe

1 Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
2 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören.
3 Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.

Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.