Art. 17 PlantPPO
Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
1 Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
2 Die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstaben a–e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
3 Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
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1Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels; Vorsorgeprinzip0 citations
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