Art. 4 PlantPPO
Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- a. für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 : 1. Wirkstoffe, 2. Safener, 3. Synergisten, 4. Beistoffe, 5. Zusatzstoffe;
- b. für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: 1. Rückstände, 2. Stoffe, 3. Zubereitungen, 4. bedenklicher Stoff, 5. Schadorganismen, 6. nichtchemische Methoden, 7. Inverkehrbringen, 8. Herstellerin, 9. Zugangsbescheinigung, 10. Umwelt, 11. gute Pflanzenschutzpraxis, 12. gute experimentelle Praxis, 13. Versuche und Studien, 14. geringfügige Verwendung, 15. Gewächshaus, 16. Nacherntebehandlung, 17. Abbauprodukt, 18. Verunreinigung, 19. biologische Vielfalt.
2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. b. Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. c. Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie sind keine bedenklichen Stoffe. 2. Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. 3. Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. 4. Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
- d. Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet;
2. Inhaberin oder Inhaber einer Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. e. Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
3 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Parteistellung und Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 29 PSMV (Art. 12 NHG; Art. 78 Abs. 2 BV)7 citations
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2Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels; Vorsorgeprinzip0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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14 citations
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8 citations
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7 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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