Art. 72 PlantPPO
Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
1 Wer nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung anbringen:
- a. die zugelassenen Verwendungen und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung;
- b. den Namen und die Adresse der Importeurin;
- c. die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im betreffenden EU-Mitgliedstaat nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden.
2 Für die Angaben nach Abs. 1 Bst. a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 52 angefertigten Packungsbeilagen verwendet werden.
3 Die im betreffenden EU-Mitgliedstaat verwendete Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels; Vorsorgeprinzip0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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