Art. 27 PsyPA
Berufspflichten
Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:
- a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben. b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung. c. Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten. d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. f. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Fassadenanschrift Anwaltskanzlei1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.