Art. 14 PublA

Sprachen der veröffentlichten Texte

1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Abs. 1 Bst. a und weitere Texte nach Artikel 13a Abs. 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:
  1. a. die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder b. die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3 Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Abs. 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren .
5 Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 .
6 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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