Art. 52 PVO-ETH

Urlaub

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
2 Als Arbeitszeit werden angerechnet:
  1. a. für die eigene Heirat 6 Tage b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag c. … d. für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege von Kranken im eigenen Haushalt oder der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist die erforderliche Zeit bis 3 Tage pro Ereignis e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende bis 5 Tage pro Kalenderjahr f. für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr g. für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage pro Kalenderjahr h. für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl i. für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit j. bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt 5 Tage k. bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts 1–3 Tage nach Aufwand l. für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen 6 Tage in 2 Kalenderjahren n. für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.
3 Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
4 Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
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