Art. 1 RAG

Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entzug der Zulassung als Revisionsexperte
    · 18.06.2018 · 9 Zitierungen
  • 14.11.2016 · 8 Zitierungen
  • 16.09.2019 · 7 Zitierungen

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