Art. 1 RAG
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug der Zulassung als Revisionsexperte9 Zitierungen
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8 Zitierungen14.11.2016 · 8 Zitierungen
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7 Zitierungen16.09.2019 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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