Art. 3 SPA

Planungsgrundsätze

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
  1. a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
  2. b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
  3. c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
  4. d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
  5. e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
  1. a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
  2. b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
  3. c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
  4. d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
  5. e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
  1. a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
  2. b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
  3. c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
5 Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 03/21/2001 · 68 citations Summary
  2. 2
    Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erschliessung einer Industriezone
    · 09/04/2001 · 46 citations Summary
  3. 3
    Landanlagekonzession
    · 03/28/2013 · 36 citations Summary
  4. 4
    Schweinezucht in der Landwirtschaftszone
    · 09/07/2007 · 34 citations Summary
  5. 5
    Materielle Enteignung; Nichteinzonung durch Festsetzung eines Freihaltebereichs im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne der Art. 15 lit. a und Art. 36 Abs. 3 RPG
    · 09/28/1995 · 34 citations Summary
  6. 6
    Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen
    · 04/21/1997 · 32 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Building permit
    · 09/28/2016 · 23 citations de
  • Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels
    · 09/21/2016 · 22 citations de
  • Seeuferwege - Änderung des kantonalen Strassengesetzes
    · 11/04/2015 · 21 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.