Art. 110 RTVA
Leitungskonzessionen
1 Bestehende Konzessionen für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen nach Artikel 39 RTVG 1991 (Leitungskonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. FMG erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Leitungskonzessionäre unterliegen weiterhin:
- a. Artikel 42 Absätze 2–4 RTVG 1991;
- b. Artikel 47 Abs. 1 RTVG 1991 betreffend die Verbreitung der Programme anderer Programmveranstalter, deren Konzession nach Artikel 107 dieses Gesetzes verlängert wurde.
3 Die Verpflichtungen eines Leitungskonzessionärs nach Abs. 2 enden, sobald die Verbreitung der dort erfassten Programme über Leitungen (nach den Art. 59 und 60) in dessen Bedienungsgebiet rechtskräftig geklärt ist, spätestens aber nach fünf Jahren.
Leading decisions 1
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1Rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules)0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations06/18/2009 · 1 citations de
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