Art. 55 RTVA
Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen
1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.
2 Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Abs. 4 FMG nicht zu den anrechenbaren Kosten.
3 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.
Leading decisions 2
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1Zulässigkeit und Höhe der Radio- und Fernsehempfangsgebühren8 citations
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2Rechtsöffnung betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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0 citations11/26/2009 · 0 citations de
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