Art. 89 RTVA

Allgemeines

1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
  1. a. von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen: 1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt, 2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten, 3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
  2. b. dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2 Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"
    · 11/16/2013 · 5 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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