Art. 97 RTVA

Entscheid

1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
  1. a. die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.
3 Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
4 Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Angeblich diskriminierende, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu den Programmen der SRG
    · 12/10/2009 · 21 citations Summary
  2. 2
    Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"
    · 11/16/2013 · 10 citations Summary
  3. 3
    Öffentlichkeit der Beratungen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
    · 10/05/2021 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 02/24/2012 · 10 citations de
  • Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: "Celine/Antibabypille 'Yasmin'"
    · 04/06/2011 · 10 citations de
  • 05/09/2016 · 4 citations de

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