Art. 97 RTVA
Entscheid
1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
- a. die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.
3 Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
4 Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Angeblich diskriminierende, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu den Programmen der SRG21 citations
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2Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"10 citations
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3Öffentlichkeit der Beratungen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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10 citations02/24/2012 · 10 citations de
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Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: "Celine/Antibabypille 'Yasmin'"10 citations
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4 citations05/09/2016 · 4 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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