Art. 2 RTVO

Meldepflicht

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:
  1. a. Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
  2. b. Name der redaktionell verantwortlichen Person;
  3. c. Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
  4. d. Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen, insbesondere die E-Mail-Adresse und die Webadresse;
  5. e. Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
  6. f. Identität und Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens einen Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
  7. g. Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
  8. h. Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte sowie Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
  9. i. programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
  10. j. Personalbestand;
  11. k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.
2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Abs. 1 Buchstaben a–e.
3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch
    · 03/10/1995 · 1 citations Summary
  2. 2
    Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")
    · 08/20/1997 · 0 citations Summary

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