Art. 33 RTVO
Archive der SRG
1 Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Sendungen.
2 Sie macht ihre Sendungsarchive der Öffentlichkeit in geeigneter Form zum Eigengebrauch und zur wissenschaftlichen Nutzung zugänglich, unter Respektierung von Rechten Dritter.
3 Bei den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die SRG mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, um sicherzustellen, dass die Archivierung nach fachlich anerkannten Standards vorgenommen wird und der Zugang nach solchen Standards gewährt wird.
4 Der Aufwand der SRG wird beim Bedarf nach Artikel 68a Abs. 1 Bst. a RTVG berücksichtigt.
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1Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch0 citations
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