Art. 48 RTVO

Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Abs. 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:
  1. a. die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und b. einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten.
2 Die Festlegung der Kosten nach Abs. 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:
  1. a. Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. b. Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet. c. Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung. d. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. e. Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Rechtsöffnung betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren
    · 11/05/2001 · 2 citations Summary
  2. 2
    Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines ausserkantonalen Anerkennungsentscheids
    · 06/29/2004 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 06/29/2004 · 1 citations de
  • 02/16/2005 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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