Art. 7c GAOA

Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes

1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Abs. 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
2 Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre.
3 Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.
4 Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft:
  1. a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Abs. 3 durch die Bundesversammlung; oder b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Abs. 3.

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