Art. 10 SBBG

Generalversammlung

1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft.
2 Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.
3 Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.

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