Art. 21 SBV

Umbauten

1 Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.
2 Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2023.1
    VG.2023.1
    · 09.05.2023 · 2 Zitierungen

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