Art. 21 SBV
Umbauten
1 Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.
2 Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2023.12 ZitierungenVG.2023.1· 09.05.2023 · 2 Zitierungen
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