Art. 102 SSV

Ausgestaltung der Signale

1 Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 1.
2 Auf Autobahnen, Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen steht das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.
3 Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z. B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.
4 Die Signale müssen retroreflektieren oder nachts beleuchtet sein. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser und die Signale der touristischen Signalisation dürfen schwach retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte dürfen retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen dürfen weder retroreflektieren noch nachts beleuchtet sein.
5 Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen und die touristische Signalisation.

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