Art. 49 RSO
Grundsätze
1 Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Eins-purtafeln (Art. 50–53) in der Landessprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird. Bei mehrsprachigen Orten wird der Name in der Landessprache der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner verwendet. Wird eine Ortschaft in zwei Landessprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.
2 Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhöfe, Zentren oder Spitäler angegeben. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser sowie die touristische Signalisation dürfen die Wirkung der übrigen Signalisation nicht beeinträchtigen.
2bis Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziff. 5 Bst. b aufgeführt. Nicht verwendet werden dürfen die Symbole «Lastenfahrrad» (5.31.1) und «Strassenbahn» (5.35). Die Fahrt-, Flug- oder Gehrichtung von Symbolen entspricht der durch den Wegweiser angegebenen Richtung.
3 Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84–91.
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Leading decisions 5
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1Art. 49 Abs. 4 lit. a, 54 Abs. 3 SSV1 citations
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2Lichtsignal1 citations
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30 citations
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40 citations
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5Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG, 49 Abs. 5 SSV0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Strassenreklamebewilligung0 citations
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