Art. 87 SSV
Wegweisung im Bereich von Verzweigungen
1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:
- a. die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
- b. die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
- c. die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
- d. die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;
- e. die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.
2 Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.
3 Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung, die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
4bis Für die Ausgestaltung der «Entfernungstafel» bei Verzweigungen gilt Artikel 86 Abs. 7 sinngemäss.
5 Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
6 Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Verzweigungen auf den Tafeln «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» und «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» sowie auf Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Verzweigungen (Art. 56 Abs. 5) werden unter Verzweigungstafeln angebracht.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begriff der Verzweigung bei Autobahnen; Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür etc.1 Zitierungen
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1 Zitierungen04.12.2001 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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