Art. 96 RSO
Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
- a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
- b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
- c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:
- a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
- b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
- c. in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
- d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
15 citations12/16/2004 · 15 citations de
-
14 citations07/30/2007 · 14 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.