Art. 39 StBOG

Grundsatz

1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO und nach diesem Gesetz.
2 Ausgenommen sind Fälle nach:
  1. a. den Artikeln 35 Abs. 2 und 37 Abs. 2 Bst. b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
  2. b. Artikel 37 Abs. 2 Bst. a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
  3. c. Artikel 37 Abs. 2 Bst. c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
  4. d. Artikel 37 Abs. 2 Buchstaben e–g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.07.2012 · 34 Zitierungen
  • 06.05.2014 · 25 Zitierungen
  • 07.09.2012 · 16 Zitierungen

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