Art. 17 StA
Regel
1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2 Er schuldet eine halbe Abgabe:
- a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
- b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er a. mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
- b. lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
- c. die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
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Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung4 citations
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2Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit0 citations
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3Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer0 citations
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4BGE 69_I_480 citations04/12/1943 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Umsatzabgabe7 citations
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Umsatzabgabe6 citations
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5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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