Art. 17 StA

Regel

1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2 Er schuldet eine halbe Abgabe:
  1. a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
  2. b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er a. mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
  1. b. lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
  2. c. die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4 …

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
    · 07/17/2019 · 4 citations Summary
  2. 2
    Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit
    · 03/26/2025 · 0 citations Summary
  3. 3
    Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer
    · 12/13/2000 · 0 citations Summary
  4. 4
    BGE 69_I_48
    04/12/1943 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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