Art. 36 StA
Auskunft Dritter
1 Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
2 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Abs. 3 Anwendung.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 20201 citations
-
1 citations
-
Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 20011 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.