Art. 8 StA
Beteiligungsrechte
1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:
- a. bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
- b. auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
- c. beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2 …
3 Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag2 citations
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2Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext0 citations
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3Nachlass- und Erbschaftssteuer; Zuständigkeit der Steuer(gerichts)behörden oder der Zivilgerichtsbarkeit für die Beurteilung von steuerschuldbezogenen Regressansprüchen unter Nachlassbegünstigten? Gemäss einer aus Art.…0 citations
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4Ungerechtfertigte Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens. 1. Voraussetzungen der Gewährung eines Replikrechtes im staatsrechtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren0 citations
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5Besteuerung des Einkommens (Bern): 1. Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung und kantonale Gesetzgebung. 2. Bemessung des steuerbaren Einkommens einer aus einem andern Kanton in den Kanton Bern zuziehenden erwerbstäti…0 citations
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6BGE 77_I_120 citations02/14/1951 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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6 citations11/12/2019 · 6 citations de
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Emissionsabgabe bei Umstrukturierungen (Art. 6 Abs. 1 lit a bis StG)6 citations
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6 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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