Art. 15 DTHA
Steuerperiode
1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Artikel 4b und 11 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2013; Steuerpflicht5 citations
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Verkehrswertschätzung4 citations
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3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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