Art. 31 DTHA
Zeitliche Bemessung
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.
3 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
3bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
4 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
5 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Doppelbesteuerung (Staats- und Gemeindesteuern 2001)3 citations
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20092 citations
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Cantonal and municipal taxes of the Canton of Zurich as well as direct federal tax, tax periods 2009/2010, 2010/2011 and 2011/20121 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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