Art. 36 StHG

Ausgestaltung des Steuerabzuges

1 In den Fällen von Artikel 35 Abs. 1 Buchstaben a und h wird die Quellensteuer nach den Vorschriften der Artikel 32 und 33 erhoben.
2 In den Fällen von Artikel 35 Abs. 1 Bst. b wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben. Diese betragen:
  1. a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
3 In den Fällen von Artikel 35 Abs. 1 Buchstaben c–g wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • SB.2018.00083
    29.05.2019 · 1 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und Direkte Bundessteuer, Quellensteuerpflicht ab 2010
    · 30.04.2020 · 0 Zitierungen
  • Quellensteuer
    · 19.02.2008 · 0 Zitierungen

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