Art. 36 StHG
Ausgestaltung des Steuerabzuges
1 In den Fällen von Artikel 35 Abs. 1 Buchstaben a und h wird die Quellensteuer nach den Vorschriften der Artikel 32 und 33 erhoben.
2 In den Fällen von Artikel 35 Abs. 1 Bst. b wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben. Diese betragen:
- a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
- b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
3 In den Fällen von Artikel 35 Abs. 1 Buchstaben c–g wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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SB.2018.000831 Zitierungen29.05.2019 · 1 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und Direkte Bundessteuer, Quellensteuerpflicht ab 20100 Zitierungen
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Quellensteuer0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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