Art. 42 DTHA

Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
  1. a. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder b. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR : Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
4 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Abs. 3 richtet sich nach den Artikeln 957–958f OR.

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Vorlegungs- und Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen nach Art. 42 Abs. 2 StHG; Verhältnis zu Art. 126 Abs. 2 DBG; direkte Anwendung der harmonisierungsrechtlichen Regelung, falls das kantonale Recht ihr widerspricht
    · 02/14/2007 · 12 citations Summary
  2. 2
    · 05/24/2016 · 6 citations Summary
  3. 3
    Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten
    · 06/03/2016 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Steuerhoheit (ab 2007) / Doppelbesteuerung
    · 12/06/2010 · 20 citations de Summary
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2010, direkte Bundessteuer 2010; DBA CH-ZA
    · 03/10/2019 · 17 citations de Summary
  • 02/12/2020 · 16 citations de Summary

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